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   BAföG

BAföG - Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Zuständige Institution Das jeweils für die eigene Hochschule vor Ort zuständige Amt für Ausbildungsförderung
Umfang der Finanzierung Bis zu maximal 670 Euro im Monat (495 Euro für Studenten ohne eigene Wohnung)
Aufteilung in 50% Darlehen und 50% nicht rückzahlbare Staatsförderung
Unabhängig von der wahren Höhe des Darlehens am Ende sind nie mehr als 10.000 Euro zurückzuzahlen
Dauer der Finanzierung BAföG wird höchstens für die gesamte Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs gewährt
Zinssatz für das Darlehen 0,00% - BAföG Darlehen sind stets zinsfrei (Ausnahme: "BAföG als Bankdarlehen", das einen Sonderfall darstellt)
Die wichtigsten Vergabekriterien Abhängig vom Einkommen der Eltern und dem eigenen Einkommen
Persönliches Vermögen darf 5.200 Euro nicht übersteigen (Achtung: Sonderregelungen für Ehepaare)
Der Student ist bei Aufnahme des Bachelor-Studiums nicht älter als 30 Jahre (Master-Studium 35 Jahre) Der Student darf kein Stipendiat eines der 12 Begabtenförderwerke sein
Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang (Teilzeitstudiengänge können nicht gefördert werden)
Antragsformulare und hilfreiche Adressen und Artikel Antragsformulare auf dem Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Offizielle Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Liste aller Länder im Ausland mit den zuständigen Behörden für die Beantragung von Auslands-BAföG
Wikipedia Artikel zum BAföG
Studis online: Was zählt als Einkommen?
Studis online - Bedarfsermittlung und Pauschalen
Online BAföG Rechner von Studis Online
Kurzevaluation der Finanzierung
Wer BAföG erhält, bekommt zum Teil Geld vom Staat geschenkt, dass er nicht mehr zurückzahlen muss
Egal wie hoch die Summe auflaufenden Staatsdarlehens wird, es ist immer bei 10.000 Euro gekappt
Auslandssemester können gefördert werden, z.T. mit Übernahme von Studiengebühren (Auslands-BAföG)
Das Deutschlandstipendium sowie andere öffentlich geförderte Stipendien werden nicht angerechnet
Ebenso wird Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet
Zum Teil sehr komplexe Sonderregelungen, Ausnahmen und Besonderheiten
Nur ein Drittel aller Studenten erhält BAföG und nur die wenigsten bekommen den vollen Fördersatz
Häufig sehr langer Bearbeitungsprozess, der sich über Monate hinweg ziehen kann

Das BAföG ist für den Großteil aller bedürftigen Studenten in Deutschland die erste und wichtigste Finanzierungsquelle. Jeder, der nicht dual studiert und damit ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielt, sollte zunächst einen Antrag auf BAföG stellen und prüfen, wie viel staatliche Förderung ihm zusteht, ehe er andere Finanzierungskomponenten in Augenschein nimmt.

Nach einem Berichts des Spiegels (Artikel) bezogen 2011 963.000 Personen in Deutschland BAföG, dies umfasst jedoch auch Schüler. Die Studenten im Lande machten nur 644.000 BAföG Empfänger aus, was bei rund zwei Millionen Studenten in Deutschland etwa 32% oder recht genau einem Drittel aller Studenten entspricht. Nach bester Art des deutschen Beamtentums sind die Regeln für die Bewilligung von BAföG verhältnismäßig komplex. Es gibt eine Reihe von Pauschalen, Freigrenzen und Anrechnungsbeträgen sowie eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen, die das BAföG auf den ersten Blick sehr intransparent machen können. Wir befassen uns daher an dieser Stelle mit dem Standardfall, dem ledigen Studenten, der nach Abschluss der Schule oder Ausbildung von seinen Eltern auszieht um in einer beliebigen Stadt zu studieren und dort in einer eigenen Unterkunft lebt. Wer Informationen und Beratung zu Sonderfällen benötigt (Verheiratete Studenten, Behinderte Personen etc…) bei denen Sonderregelungen greifen, sollte sich in jedem Fall an eine Beratungsstelle an seiner Hochschule oder das Amt für Ausbildungsförderung („BAföG-Amt“) wenden und in jedem Fall die weiterführenden Informationen bei Wikipedia, Studis Online und auf der BAföG-Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung lesen, die entsprechende Sonderregelungen sehr gut dokumentieren und läutern. Die entsprechenden Webseiten sind im Seitenmenü oben links alle verlinkt.

Der Antrag auf BAföG sollte frühestmöglich gestellt werden, da die Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Behörden sehr stark schwanken und zum Teil exzessiv lang werden können, was Studenten, die den Antrag auf den letzten Drücker gestellt haben, in ernsthafte finanzielle Planungsprobleme bringen kann. In der Praxis heißt das für jeden angehenden Studenten:

Der Antrag sollte spätestens zwei bis drei Monate vor Beginn des Studiums gestellt werden, kann der Antrag früher gestellt werden, ist davon unbedingt(!!) Gebrauch zu machen
Wer sich auf einen NC-beschränkten Studiengang oder das Studium an einer privaten Hochschule mit einem Auswahlverfahren bewirbt, reicht den BAföG-Antrag ein, sobald er eine Studienplatzzusage hat
Wer sich in einen zulassungsfreien Studiengang einschreibt, stellt den Antrag sofort, verweist auf die Zulassungsfreiheit des Studiengangs und reicht die Immatrikulationsbescheinigung dann später nach

Die Antragsformulare können hier heruntergeladen werden: Antragsformulare auf dem Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Der Antrag ist dann beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen, dass für die jeweilige Hochschule zuständig ist. Die Hochschule kann hierzu Auskunft geben, welches Amt zur Hochschule gehört und wo es zu finden ist.

Zur Funktionsweise und zum Förderumfang des BAföG: Gemäß dem Regelwerk des BAföG können Studenten pro Monat maximal 670 Euro für die gesamte Regelstudienzeit ihres Hochschulprogramms erhalten. Dieser Höchstbetrag setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

Grundbedarf
Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten mit eigener Versicherung
Wohnpauschale

Beträge über diesen maximalen Förderbetrag hinaus kommen nur zustande durch die besondere Förderung eines Auslandsstudiums den Kinderbetreuungszuschlag über 113 Euro pro Monat für Studenten mit eigenen Kindern. Da der letztere Fall ein Spezialfall ist, verweisen wir hierzu auf die anderen genannten Seiten und Beratungsstellen.

Der Höchstbetrag über 670 Euro gilt ausschließlich für Studenten mit eigener Unterkunft, 175 Euro dieses Betrages entfallen auf die Zusatzförderung einer eigenen Unterkunft, so dass Studenten, die bei den eigenen Eltern wohnen, maximal 495 Euro pro Monat erhalten können. Der Betrag von 175 Euro kommt wie folgt zustande: Wer bei den Eltern wohnt, bekommt eine Wohnpauschale von 49 Euro, alle anderen Studenten mit eigener Unterkunft erhalten 224 Euro, womit sich die effektive Differenz von 175 Euro erklärt.

In der Praxis erreichen nur die wenigsten Studenten diese Höchstgrenzen, da das Bafög für Hochschulstudenten grundsätzlich familienabhängig gefördert wird. Aufgrund der sehr restriktiven Freigrenzen für das Einkommen erhalten nur jene Studenten den vollen Förderbetrag, deren Eltern (verheiratet und zusammenlebend, keine weiteren Kinder) nur recht wenig zusammen verdienen, meist ca. 2.100 Euro im Monat. Diese Grenze kann nicht genau auf den Euro angegeben werden, da nicht das Bruttoeinkommen zählt sondern das „Einkommen im Sinne des BAföG“ , welches nach zum Teil recht komplizierten Regeln ermittelt wird. Dieses bereinigt das Bruttoeinkommen der Eltern um verschiedene Faktoren wie z.B. gezahlte Steuern, Beiträge zur Riester-Rente und Sozialabzüge. Im Anschluss wird ein Freibetrag von 1.605 Euro abgezogen (der für getrennt lebende Eltern und Eltern mit weiteren Kindern anders ausfällt), erst was vom „Einkommen im Sinne des BAföG“ nach Abzug der Freibeträge verbleibt, wird dem BAföG-Anspruch des Studenten entgegengestellt.

Daraus folgt, dass nur derjenige den Höchstsatz bekommen kann, dessen Eltern verhältnismäßig verdienen und eindeutig keine Chance haben, ihren Nachwuchs zu unterstützen. Verdienen die Eltern mehr, reduziert sich der Anspruch auf BAföG entsprechend. Verdienen beispielsweise beide Eltern zusammen 36.000 Euro im Jahr und haben im vergangenen Jahr 5.000 Euro Steuern gezahlt, reduziert sich der Anspruch auf ca. 500 Euro. Bei 50.000 Euro Jahreseinkommen mit 7.000 Euro Steuerlast sind es nur noch 125 Euro im Monat. Ab etwa 55.000 Euro Jahreseinkommen erlischt auf der Antrag auf BAföG vollständig. Diese Zahlen sind jedoch nur eine grobe Orientierung und gelten für den extrem vereinfachten Fall eines ledigen Studenten ohne weitere Geschwister. Haben die Eltern weitere Kinder, können zusätzliche Freibeträge auf das Einkommen angerechnet werden. Um die verschiedenen Szenarien durchzurechnen, empfiehlt sich der BAföG-Rechner von Studis-Online, der in den meisten Fälle eine gute Indikation des BAföG-Anspruchs gibt.

Weiterhin spielt das Einkommen des Antragsstellers selbst eine wichtige Rolle. Hier gilt erneut nicht das Bruttoeinkommen, sondern das „Einkommen im Sinne des BAföG“. Das Kindergeld des Studenten gehört jedoch grundsätzlich nicht dazu. Ebenso zählen leistungsbezogene Stipendien, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, bis zu 300 Euro im Monat nicht das Einkommen gemäß BAföG. Dies bedeutet, dass Stipendiaten des Deutschlandstipendiums ihr Stipendium ohne BAföG-Abzüge erhalten können. Die Stipendiaten der Begabtenförderwerke dagegen sind vom BAföG-Bezug generell ausgeschlossen.

Neben dem Einkommen spielt das Vermögen des Antragsstellers eine Rolle. Wer nicht mehr als 5.200 Euro Vermögen besitzt (hier zählt alles hinein, Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben, Immobilien etc…), hat Anspruch auf BAföG. Wer hingegen mehr besitzt, muss entweder auf andere Finanzierungsoptionen ausweichen oder zunächst sein Vermögen zum Lebensunterhalt verwenden, bis das Vermögen den Freibetrag von 5.200 erreicht bzw. unterschreitet, ehe der Antrag auf BAföG bewilligt wird.

Es ist jedem DRINGEND zu empfehlen, nicht zu versuchen, die Vermögensgrenzen durch windige Tricks (z.B. Übertragungen von Vermögen) zum umgehen. Die Ämter setzen hier auf einen sehr intensiven und tiefen Informationsaustausch mit anderen Behörden und gehen verdächtigen Merkmalen sofort nach, so dass nahezu alle Versuche, das Amt für Ausbildungsförderung zu betrügen, sehr schnell auffliegen. Die Anzahl der Strafen ist weitreichend und schwer abzuschätzen, reicht aber in jedem Fall in Dimensionen hinein, zu einer Vorbestrafung führen können. Damit führt BAföG-Betrug schnell zu Konsequenzen, die die weitere Lebensplanung vollständig zerstören können. Eine Vorstrafe wegen Betruges ist für praktisch jeden Arbeitgeber relevant und führt zum sofortigen Aus bei vielen Stellenbewerbungen. Darüber hinaus können Auslandsvorhaben im Studium scheitern. Wer in Deutschland vorbestraft ist, braucht sich im Normalfall z.B. keine Hoffnungen mehr darauf zu machen, in den nächsten Jahren ein Visum für die USA erhalten zu können.

Ist der Antrag auf BAföG abgesendet, heißt es, abzuwarten. Was aber, wenn nun wie bei so vielen Studenten der BAföG-Bescheid zu gering ausfällt, um damit über die Runden zu kommen? In diesem Fall gibt es eine Reihe weiterer Finanzierungsmöglichkeiten, ergänzend genutzt werden können und unten aufgeführt sind.

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Vergleich: Ausbildung vs. Studium
Haftungsausschluss: Die hier eingestellten Excel-Spreadsheets sind als nützliche Tools konzipiert worden, die Studenten eine erste, grobe Indikation bezüglich ihres BAföG-Anspruchs, der Rückzahlungshöhe von Studiendarlehen oder dem Mehrwert eines Studiums gegenüber eine Ausbildung bieten sollen - nicht mehr und nicht weniger. Die hinterlegten Rechner und ihre Modelle sind weder vollständig und absolut detailgetreu noch verfolgen sie einen Anspruch darauf. Die Nutzung geschieht auf eigene Verantwortung hin und ersetzt keinesfalls ein professionelles Beratungsgespräch mit Banken, Studentenwerken oder dem Amt für Ausbildungsförderung. Für die Richtigkeit der Berechnungen sowie jede Form von Schäden oder Nachteilen, die aus der Nutzung der hier hinterlegten Rechner folgt, übernimmt Financial Career daher keine Haftung.
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