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Verkürzung der Ausbildung zum Bankkaufmann (IHK)

Die Ausbildung zum Bankkaufmann (IHK) erfolgt in einer Regelausbildungszeit von drei Jahren. In der Praxis absolvieren die meisten Auszubildenden die Bankausbildung innerhalb von 2,5 oder sogar nur zwei Jahren, da in der Praxis die mittlere Reife die Mindestanforderung für die Bankausbildung geworden ist und bereits mit 6 Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Für das Abitur ist sogar eine Anrechnung von einem Jahr Verkürzung möglich. Die nachfolgende Tabelle zeigt, welcher Abschluss gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §8 wie angerechnet werden kann:

Schulabschluss Höchstmögliche Verkürzung um
Hochschulreife oder Fachhochschulreife 1 Jahr
Abschlusszeugnis der Realschule 1/2 Jahr
Abschlusszeugnis der einjährigen Berufsfachschule 1 Jahr
Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres 1 Jahr
Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule 1 Jahr
Abschlusszeugnis einer einjährigen höheren Handelsschule 1 Jahr

Um eine volle Anrechnung der oben genannten Zeiträume zu rechtfertigen, muss jedoch die Fachrichtung der Schule mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufs übereinstimmen. Bei allen beruflichen Schulen oder Bildungsgängen, die inhaltlich nicht mit dem Ausbildungsberuf übereinstimmen, ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall möglich. Es muss hier darauf verwiesen werden, dass bei allgemeinbildenden Schulen die „Übereinstimmung mit dem Ausbildungsberuf“ meistens gegeben ist, die Verkürzung der Ausbildungszeit für Schüler mit der mittleren Reife oder dem Abitur ist der Standardfall und bedarf keiner weiteren Prüfung.

Außerdem ist der vorherige Schulabschluss nicht die einzige Möglichkeit, die Ausbildung weiter zu verkürzen. Auch Azubis mit der mittleren Reife können die Ausbildung weiter verkürzen, wenn sie sich durch herausragende Leistungen auszeichnen. Die IHK bzw. das BBiG lassen dabei ausdrücklich zu, dass mehrere Gründe (z.B. Schulabschluss und gute Leistungen in der Ausbildung) gemeinsam angerechnet werden und die Ausbildung weiter verkürzen als ursprünglich geplant. §45 Abs.1 BBiG lässt dazu ausdrücklich die Möglichkeit offen, Azubis aufgrund herausragender Leistungen vorzeitig zur Prüfung zu lassen.

Auf Basis dieser Voraussetzungen können Ausbildungsberufe jeweils wie folgt verkürzt werden:

Regeldauer der Ausbildung Höchstmögliche Verkürzung auf
3,5 Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate

Der Großteil der Bankauszubildenden hat heute das Abitur, mit dem die Bankausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden kann, jedoch gewährt nicht jede Bank ihren Auszubildenden mit Abitur diese Verkürzung, so dass die Frage der Ausbildungsdauer oft mehr vom Arbeitgeber anstatt vom Bildungsabschluss abhängt.

Für Azubis mit sehr guten Leistungen ist es daher wichtig, dass diese ihre Rechte kennen und wissen, dass sie die Ausbildung auch auf eigene Faust verkürzen können, wenn die Industrie- und Handelskammer diesem Anliegen zustimmt. Folgendes kurzes Fallbeispiel zeigt, warum das so wichtig sein kann:

Stellen wir uns einen beliebigen Abiturienten vor, der eine Bankausbildung beginnen möchte und nennen ihn Max. Max beginnt seine Lehre und erhält von seinem Arbeitgeber einen Vertrag über eine Ausbildung von 2,5 Jahren. Während seiner Ausbildung gelangt Max aufgrund seiner guten Leistungen zu dem Entschluss, dass er studieren möchte und er möchte gerne an eine renommierte Privatuniversität gehen, deren Programm jedes Jahr zum Wintersemester startet. Durch die 2,5-jährige Ausbildung wird Max jedoch erst im Frühjahr fertig und muss damit ein halbes Jahr nach der Ausbildung auf den Studienbeginn warten, zwischen Abitur und Studium liegen nun insgesamt drei Jahre. Max fragt bei seiner Ausbildungsabteilung, ob er aufgrund seiner sehr guten Leistungen die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzen darf. Die Ausbildungsabteilung antwortet ihm, dass sei nicht üblich im Haus und die Ausbildung würde auch kaum in zwei Jahren zu schaffen sein, daher werde man ihm dies nicht genehmigen. Max kennt seine Möglichkeiten als Azubi leider nicht im Detail und findet sich damit ab, dass er somit letztlich ein ganzes Jahr verliert, bis er sein Studium beginnt.

Angenommen, Ihr möchtet studieren oder einfach früher fertig zu werden, um schneller mit dem Bankfachwirt zu beginnen oder früher euer erstes Gehalt als Bankkaufmann zu kassieren, dann würdet Ihr in Max seiner Situation vermutlich recht unglücklich sein. Was Max leider nicht wusste, Ihr nun aber, ist die Tatsache, dass es gar nicht der Zustimmung des ausbildenden Betriebes sondern nur der Zustimmung der IHK bedarf, um die Ausbildung zu verkürzen.

Gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §8 kann eine Ausbildung, deren Regeldauer 36 Monate beträgt, wie oben gezeigt auf bis max. die Hälfte der Zeit, also 18 Monate verkürzt werden. Um eine Verkürzung von 30 Monaten auf 24 Monate oder sogar nur 18 Monate vorzunehmen, gibt es zwei verschiedene Wege, die der Azubi gehen kann:

Der erste Weg ist die vertragliche Änderung. Dies sollte immer der erste Weg sein, den Ihr als Azubi gehen solltet, denn es ist ohne Zweifel besser, eine einvernehmliche Einigung gemeinsam mit dem Ausbildungsunternehmen aufzusetzen, anstatt einen Alleingang zur IHK zu starten und eure Bank vor den Kopf zu stoßen. Die obligatorische Anhörung der beteiligten Parteien vor der IHK entfällt aufgrund des gemeinsamen Vertrags, da beide Parteien bereits einig sind, dass sie die Ausbildung verkürzen wollen. Die IHK prüft den Antrag dann und entscheidet, ob eine Verkürzung der Ausbildungszeit zulässig ist oder nicht.

Den zweiten Weg kann ein Azubi gehen, wenn der Arbeitgeber wie im o.g. Beispiel eine Verkürzung der Ausbildungszeit ablehnt. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Vertragspartner alleine (also auch der Azubi alleine!) einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit vor der IHK stellt, der Arbeitgeber kann dies nicht verhindern. Im Nachgang zur Stellung des Antrages kommt es zur Anhörung der beiden Parteien vor der IHK. Der Auszubildende erklärt, warum er seine Ausbildung verkürzen möchte und warum er dies für angebracht hält (z.B. Abitur, sehr gute ZP, sehr gute Berufsschulleistungen) und der Arbeitgeber muss erklären, warum er der Verkürzung der Ausbildung im Wege steht. Dabei muss er glaubhaft klar machen, warum er dem Auszubildenden nicht zutraut, die Ausbildung in kürzerer Zeit zu vollenden, allein die Nennung betrieblicher Erfordernisse ist meistens nicht ausreichend. Meistens ist der einzige Grund des Arbeitgebers, dass die Verkürzung verweigert wird, sein Interesse daran, seine Personalkosten zu senken, da er die Azubis eine längere Zeit mit dem Azubigehalt statt einem Vollzeitgehalt entlohnen kann. Dies ist selbstverständlich keine gute Begründung gegenüber der IHK, daher stehen die Chancen auf Gewährung einer Ausbildungsverkürzung bei guten Leistungen in Theorie und Praxis oft sehr gut.

Nach der Anhörung der beiden Parteien entscheidet die IHK über die Verkürzung der Ausbildungszeit, d.h. wenn sie sich der Argumentation des Auszubildenden und nicht der des Arbeitgebers anschließt, so kann das ausbildende Unternehmen nichts gegen eine Verkürzung der Ausbildungszeit tun. Klar muss jedem an dieser Stelle klar sein, dass dieser Weg politisch sehr sensibel ist. Wer auf eine Übernahme und eine längere Beschäftigung beim Arbeitgeber aus ist, sollte überlegen, ob sich die Verkürzung um oft nur ein halbes Jahr lohnt im Vergleich zu der Gefahr, wichtige Entscheidungsträger in der Bank vor den Kopf zu stoßen und es sich unter Umständen mit der Ausbildungsabteilung zu verscherzen. Wer hingegen seine Bankausbildung schnellstens beenden und das Unternehmen verlassen will, um ein Studium zu beginnen, kann in der Tat erwägen, diesen Weg zu gehen.

Weiterhin ist zu beachten, dass beide Vertragsparteien gegen die Entscheidung der IHK Widerspruch einlegen können. Dies muss innerhalb eines Monats nach Entscheidung der IHK geschehen.

Um einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit auf eigene Faust zu stellen, muss der Azubi die Webseite seiner Industrie- und Handelskammer besuchen. Dort sind auf der IHK-Webseite Anträge zur Verkürzung der Ausbildungszeit hinterlegt, diese können dann ausgefüllt und dann die IHK zurückgesendet werden.

Zu beachten ist, dass eine Anmeldung zur Verkürzung der Ausbildungszeit fristgerecht bei der IHK eingehen muss. Standardgemäß muss ein solcher Antrag mindestens zwei Monate vor dem Anmeldeschluss der jeweils geplanten Abschlussprüfung eingehen. Das bedeutet, wer aufgrund seiner geplanten Verkürzung der Ausbildung seine Abschlussprüfung bei Genehmigung durch die IHK im Sommer schreiben würde und die Anmeldefrist zur Prüfung am 15.Februar abläuft, der muss folglich seinen Antrag auf Verkürzung spätestens am 15.Dezember des Vorjahres einreichen, damit sein Antrag fristgerecht bearbeitet werden kann.

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